Kostenübernahme für logopädische Behandlungen
Die logopädische Behandlung ist als Heilmittel ein Teil der medizinischen Grundversorgung. In der Regel stellt Ihr behandelnder Arzt / Ihre behandelnde Ärztin eine Heilmittelverordnung für eine Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schlucktherapie aus.
Die Heilmittelverordnung verliert nach 28 Tagen ihre Gültigkeit. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Therapie ohne Vorlage einer gültigen Verordnung nicht beginnen können.
Gesetzliche Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Behandlungskosten von Kindern und Jugendlichen (bis 18 Jahre) vollständig. Bei erwachsenen Patient:innen fordern sie einen Selbstkostenbeitrag pro Verordnung. Die Zuzahlungspflicht beträgt in der Regel 10 Euro Rezeptgebühr sowie 10 % Selbstbeteiligung an den Behandlungskosten.
Sollten Sie von der Zuzahlung befreit sein, benötigen wir eine Kopie Ihres Befreiungsausweises.
Muster Heilmittelverordnung 13 Quelle: KBV - Heilmittel
Muster Zahnärztliche Heilmittelverordnung Quelle KZBV - Vordruckerläuterungen
Private Krankenkassen
Privatversicherte Patient:innen (mit und ohne Beihilfeberechtigung) schließen vor der Therapie einen Behandlungsvertrag ab.
Private Krankenkassen übernehmen die Kosten in unterschiedlichem Umfang. Bitte informieren Sie sich vor Beginn der Therapie bei Ihrem Versicherungsanbieter über die Bedingungen der Kostenübernahme.